10.09.2026

Für die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung gilt in der Regel eine Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Kündigungstermin, sofern der Mietvertrag nichts anderes vorsieht. Massgebend ist stets der Wortlaut Ihres Vertrags – manche Verträge sehen abweichende Fristen oder feste Termine vor.

Form der Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei der Familienwohnung gilt eine Besonderheit: Kündigen Sie als Mieterschaft, müssen beide Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partnerinnen oder Partner unterschreiben. Wird umgekehrt Ihnen gekündigt, muss die Vermieterschaft die Kündigung an beide Partner separat zustellen. Wir empfehlen den eingeschriebenen Versand, damit der Zugang nachweisbar ist.

Massgebend ist der Zugang

Für die Einhaltung der Frist zählt nicht das Datum des Briefs, sondern der Zeitpunkt, an dem die Kündigung bei der Gegenseite eintrifft. Planen Sie den Postweg deshalb grosszügig ein.

Vorzeitige Auflösung

Möchten Sie vor Ablauf der Frist ausziehen, können Sie eine zumutbare Nachmieterin oder einen zumutbaren Nachmieter vorschlagen. Übernimmt diese Person die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen, endet Ihre Zahlungspflicht mit deren Einzug.

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Kündigungsfrist unterstützt Sie unser Bewirtschaftungsteam gerne – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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